Erlassung einer Plakatierungsverordnung

 

Da der Wildwuchs von Ankündigungs- und Werbetafeln innerhalb des Ortsgebietes stark überhand nimmt, beschloss der Gemeinderat von Perg in der Sitzung am 17. Juli 2012 Richtlinien für die Aufstellung von Werbetafeln und Plakatständern im Gebiet der Stadtgemeinde Perg.

Folgende Richtlinien wurden beschlossen und werden von der Stadtgemeinde Perg allen ortsansässigen Vereinen und Veranstaltern sowie den Nachbargemeinden und auswär-tigen Veranstaltern zur Kenntnis gebracht.

Richtlinien

Aufstellungszonen:
1. Zeitling:
Südlich der B3c im Bereich des Grundstückes Nr. 2072, GB Weinzierl

2. Perger Landesstraße ( Lebinger Straße):

Südlich - im Bereich des Grundstückes Nr. 185, GB Perg (Zufahrt Steinbauer)

3. Münzbacher Straße (alt):

Westseitig in der Innenkurve ca. 20 m gegenüber der Liegenschaft Beierling

4. Greiner Straße:

Nordseitig vom Gehweg Münzbacher Straße bis zur Liegenschaft Leinmüller

5. Machlandstraße:

Ostseitig – zwischen Ortstafel und Parkplatz der Sportanlage der Union Perg

6. Waidhoferstraße:

Nordseitig – im Bereich der Produktionshalle Synthesa

7. Perger Landesstraße (Naarner Straße):

Ostseitig entlang des Grundstückes Nr. 2715/1, GB Perg - zwischen ARBÖ und Sport- und Modegeschäft Hervis


Aufstellungs- und Entfernungszeiten:
Aufstellung:  frühestens 16 Tage vor der jeweiligen Veranstaltung
Entfernung: spätestens 5 Tage nach dem Veranstaltungstermin

Werden die Plakatständer nicht innerhalb von 5 Tagen nach der Veranstaltung wegge-räumt, so werden diese von den Straßenerhaltern (Stadtgemeinde Perg oder Landes-straßenverwaltung) kostenpflichtig entfernt und längstens zwei Wochen aufbewahrt und bei Nichtabholung entsorgt. Bei nicht zeitgerechter Entfernung wird eine Gebühr in Höhe von € 20,-- pro Plakatständer eingehoben.

Es wird keine Haftung für Beschädigungen dieser Einrichtungen übernommen, die durch die Entfernung und den Abtransport entstehen. Ein Umplakatieren ist untersagt.

Anzahl und Größe der Werbetafeln:
Bei den eingangs angeführten Aufstellungsorten jeweils eine Tafel (insgesamt 7 Ta-feln), beidseitige Nutzung möglich. Maximale Plakatgröße A 0 (80 cm x 120 cm).

Sonstige Hinweise:
Auf der Werbetafel muss der Veranstalter eindeutig ersichtlich sein (Name, Ort).

Die Aufstellung der Werbetafeln / Plakatständer hat so zu erfolgen, dass bereits vorhandene Werbetafeln in ihrer Werbewirksamkeit nicht beeinträchtigt werden.

Werbetafeln oder Plakatständer, die außerhalb der markierten Aufstellungszonen oder verkehrsbehindernd aufgestellt werden, werden von den Straßenerhaltern gegen eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von € 20,-- pro Plakatständer entfernt.

Der Veranstalter haftet für die standsichere Aufstellung der Werbetafeln und für sämtliche Schäden, die durch diese Anlagen verursacht werden und hat den Straßenerhalter schad- und klaglos zu halten.

Werbetafeln, die von Betrieben innerhalb des Ortsgebietes in der Früh aufgestellt und am Abend wieder vom öffentlichen Straßengrund entfernt werden, sind von diesen Richtlinien ausgenommen. Diese müssen aber so aufgestellt werden, dass sie weder den Fahrzeug- noch den Fußgängerverkehr in der Sicht und Benützung behindern.
In der Sitzung des Gemeinderates am 17.07.2012 beschlossen.

Ausgenommen von den vorstehenden Bestimmungen sind:
• Plakatierungsanlagen größer als 4m² oder direkt oder indirekt beleuchtete Werbeanalgen, welche nach den Bestimmungen der Oö. Bauordnung der Bauanzeigepflicht unterliegen.
• Wahlplakate auf A-Ständern während der Zeit von 8 Wochen vor bis 1 Woche nach dem Termin von allgemeinen Wahlen.
• Plakate und Ankündigungen der Pfarre Perg im Bereich des westseitigen Kirchenzuganges.

Der Bürgermeister:
Anton Froschauer